FAQ 23: Wer darf vor Ladestationen parken?
Der Bereich vor Ladestationen stellt einen öffentlichen Straßenbereich dar und steht daher grundsätzlich der Nutzung durch Fahrzeuge jeglicher Antriebsform offen. Die aktuelle Straßenverkehrsordnung (STVO) enthält keine Privilegierung von Elektrofahrzeugen vor Ladesäulen. Ohne diese Privilegierung und ein damit einhergehendes generelles Verbot für das Abstellen von konventionellen Fahrzeugen auf diesen Flächen, besteht nicht die Möglichkeit Blockierer entfernen zu lassen.
Möglich ist ein Handeln auf kommunaler Ebene wie etwa Halteverbote (Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei” als Zusatzzeichen 1026-60 STVO in Verbindung mit Verkehrszeichen der STVO). Dann dürfen vor Ladestationen nur Elektrofahrzeuge parken solange sie laden.
Die Stadt Hamburg und das Land Baden-Württemberg haben hierzu Bundesratsinitiativen gestartet. Ziel ist es, Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu geben, Elektroautos und besonders schadstoffarme Fahrzeuge bei Parkplatz- und Parkgebühr-Regelungen zu bevorzugen.
Quelle: http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bundesrat-fuer-privilegierung-von-elektroautos-und-schadstoffarmen-fahrzeugen

